Vielmehr ist es ein Zeichen seriöser Berufsauffassung, welche nicht verhindert, auf neue Aspekte und Argumentationen der Verteidigung einzugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen der Gesuchstellerin bzw. ihres Anwalts, wonach es der Gesuchsgegner 1 verpasst habe, seine rechtlichen Antizipationen darzulegen, höchst widersprüchlich. Überdies scheint die Gesuchstellerin zu verkennen, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dient, die im Hauptverfahren angedachte Argumentation bereits vorab anzukündigen und zu überprüfen, ob die Kammerbesetzung dieser folgen könnte oder nicht.