Von der Verfahrensleitung ist zu erwarten, dass bei einer zeitlich zu engen Planung die Verhandlung vertagt und sobald als möglich fortgesetzt bzw. beendet wird. Der Gesuchsgegner 1 rechtfertigte seine zeitliche Planung u.a. damit, dass im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung rechtliche Abklärungen getroffen werden (vgl. pag. 9). Dadurch liegt weder eine Vorbefassung vor, noch ist darin eine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 (sowie der Gesuchsgegnerin 2 und des Gesuchsgegners 3) zu erblicken. Vielmehr ist es ein Zeichen seriöser Berufsauffassung, welche nicht verhindert, auf neue Aspekte und Argumentationen der Verteidigung einzugehen.