Letztlich unterstellt die Gesuchstellerin bzw. deren Anwalt offenbar der gesamten Gesuchsgegnerschaft eine klimakritische Einstellung, was mit Blick auf das bereits Gesagte nicht nachvollziehbar erscheint. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung der ursprünglich für ein mündliches Berufungsverfahren angedachten Verhandlungsdauer von einem Tag nicht von einer Befangenheit (bzw. einem Anschein der Befangenheit) insbesondere des Gesuchsgegners 1 ausgegangen werden kann. Von der Verfahrensleitung ist zu erwarten, dass bei einer zeitlich zu engen Planung die Verhandlung vertagt und sobald als möglich fortgesetzt bzw. beendet wird.