Es liegt kein krasser oder gar wiederholter Verfahrensfehler vor, welcher zum Ausstand der Verfahrensleitung bzw. der ganzen Spruchkammer zu führen hätte. Überdies war es nicht angezeigt, die Anordnung des schriftlichen Verfahrens mittels eines Ausstandsgesuches anzufechten, sondern allenfalls mittels der im Hauptverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (welche der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin bekannt sein mussten). Letztlich unterstellt die Gesuchstellerin bzw. deren Anwalt offenbar der gesamten Gesuchsgegnerschaft eine klimakritische Einstellung, was mit Blick auf das bereits Gesagte nicht nachvollziehbar erscheint.