406 Abs. 1 Bst. a StPO (und damit der Beschluss) war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt (d.h. nach der Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Juni 2024 und insbesondere unter Berücksichtigung des vor der Vorinstanz unbestrittenen Sachverhalts) nicht völlig unvertretbar bzw. willkürlich. Es liegt kein krasser oder gar wiederholter Verfahrensfehler vor, welcher zum Ausstand der Verfahrensleitung bzw. der ganzen Spruchkammer zu führen hätte.