Tatsächlich zeigt die Stellungnahme des Gesuchsgegners 3, dass sich die weiteren Kammermitglieder selbständige Gedanken zur Form des Berufungsverfahrens machten. Nebenbei bemerkt kann die Stellungnahme des Gesuchsgegners 3 entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (vgl. pag. 74) nicht so interpretiert werden, als wäre der Gesuchsgegner 3 bzw. die Kammer von einem Antrag der Verteidigung auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausgegangen (vgl. pag. 57). Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst.