17 Der Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin 2 und des Gesuchsgegners 3 wird letztlich damit begründet, dass sie sich als Kammermitglieder am Beschluss vom 24. Juni 2024 beteiligt (den Beschluss «[…] in konspirativem Zusammenwirken […] gefällt […]»; pag. 45 Ziff. 41) haben sollen. Dadurch hätten sie sich die Positionen des Instruktionsrichters (Gesuchsgegner 1) zu eigen gemacht. Tatsächlich zeigt die Stellungnahme des Gesuchsgegners 3, dass sich die weiteren Kammermitglieder selbständige Gedanken zur Form des Berufungsverfahrens machten.