Mitnichten wurde mit dem Beschluss vom 24. Juni 2024 signalisiert, die Rechte der Gesuchstellerin im Hauptverfahren seien begrenzt (vgl. Argumentation der Gesuchstellerin gem. pag. 76). Dieser Beschluss erging nicht, weil der Gesuchsgegnerschaft der von der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 19. Juni 2024 betreffend die Dauer der Berufungsverhandlung gestellte Antrag «[…] nicht in den Kram passte» (pag. 76). Vielmehr handelt es sich um eine sachliche Reaktion auf die von der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 19. Juni 2024 angekündigte «differenzierte[n] juristische[n] Argumentation» (pag. 3).