Allerdings ist ein Meinungswechsel bzw. ein solches Verhalten der Verfahrensleitung nicht per se ein Zeichen der Befangenheit. Vielmehr erscheint es sogar angezeigt, die Verfahrensführung an neue Erkenntnisse bzw. Eingaben der Verfahrensparteien anzupassen. Mitnichten wurde mit dem Beschluss vom 24. Juni 2024 signalisiert, die Rechte der Gesuchstellerin im Hauptverfahren seien begrenzt (vgl. Argumentation der Gesuchstellerin gem. pag. 76).