Es ist jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dient, die Art der Verfahrensführung oder jede neue Zwischenverfügung anzufechten (vgl. E. 13.2 hiervor). Zwar änderte der Gesuchsgegner 1 betreffend die Art des Berufungsverfahrens seine Meinung bzw. Tendenz zweimal, indem er zunächst ein schriftliches, danach ein mündliches und schliesslich – gemeinsam mit der Gesuchsgegnerin 2 und dem Gesuchsgegner 3 – wieder ein schriftliches Verfahren als sinnvoll erachtete. Allerdings ist ein Meinungswechsel bzw. ein solches Verhalten der Verfahrensleitung nicht per se ein Zeichen der Befangenheit.