Sodann sei der Gesuchsgegner 3 implizit, aber zu Unrecht, von einem Antrag auf ein schriftliches Verfahren ausgegangen, als er dem Beschluss vom 24. Juni 2024 zugestimmt habe (pag. 74). Überdies seien die Gesuchsgegner 1 und 3 nicht auf die in der Eingabe vom 3. Juli 2024 gestellten Beweis- und Konfrontationsanträge sowie auf die dargelegte mangelhafte Befragung der Gesuchstellerin durch das erstinstanzliche Gericht eingegangen (pag. 74). 19.2 Die Argumentation der Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreter überzeugt auch im Gesamtkontext des bisherigen Verfahrensablaufes nicht.