Die Gesuchstellerin liess vorbringen, dass sich das Bundesgericht bislang nie mit dem rechtserheblichen Sachverhalt –dem Ausmass der Klimakatastrophe – auseinandergesetzt habe (pag. 17 Ziff. 5; vgl. auch die für das Hauptverfahren in Aussicht gestellten Fragenkataloge pag. 29 f. und pag. 41). Ferner argumentierte die Gesuchstellerin, dass es der Gesuchsgegner 1 verpasst habe, seine rechtlichen Antizipationen darzulegen (pag. 17). Sodann sei der Gesuchsgegner 3 implizit, aber zu Unrecht, von einem Antrag auf ein schriftliches Verfahren ausgegangen, als er dem Beschluss vom 24. Juni 2024 zugestimmt habe (pag.