Weiter sei die ursprünglich in Aussicht gestellte Verhandlungsdauer von einem Tag völlig inadäquat gewesen und die finale Anordnung des schriftlichen Verfahrens falsch. So führte die Gesuchstellerin aus: «Wenn nun die Berufungsinstanz davon ausgeht, es ginge um rein rechtliche Fragestellungen […], dann erweckt sie dadurch den Eindruck, dass sie sich der klimaleugnerischen Position der Vorinstanz anschliesst» (pag. 31 Ziff. 17). Die Gesuchstellerin liess vorbringen, dass sich das Bundesgericht bislang nie mit dem rechtserheblichen Sachverhalt –dem Ausmass der Klimakatastrophe – auseinandergesetzt habe (pag.