16 lerin aus folgenden Gründen auf eine zu berücksichtigende Befangenheit im Gesamtzusammenhang schloss: Die Gesuchstellerin erachtet die prozessleitenden Verfügungen und den prozessleitenden Beschluss betreffend Mündlichkeit und Schriftlichkeit des Berufungsverfahrens als Hin und Her wider Treu und Glauben. Zudem sei dabei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter sei die ursprünglich in Aussicht gestellte Verhandlungsdauer von einem Tag völlig inadäquat gewesen und die finale Anordnung des schriftlichen Verfahrens falsch.