Die Gesuchsgegner 1 und 3 durften und mussten im Rahmen des Ausstandsverfahrens gar nicht auf die von der Gesuchstellerin für das Hauptverfahren SK 24 61 gestellten Anträge eingehen. Die Gesuchsgegner 1 und 3 haben richtigerweise nur zu denjenigen Vorbringen der Gesuchstellerin Stellung genommen, welche im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren relevant sind.