Über diesen Antrag sowie über die Beweisergänzungsanträge wird, soweit erforderlich, im Hauptverfahren SK 24 61 zu entscheiden sein. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin musste sich die Gesuchsgegnerschaft dazu in ihren Stellungnahmen auch nicht äussern. Die Gesuchstellerin scheint zu verkennen, dass vorliegend zwei separate Verfahren geführt werden. Die Gesuchsgegner 1 und 3 durften und mussten im Rahmen des Ausstandsverfahrens gar nicht auf die von der Gesuchstellerin für das Hauptverfahren SK 24 61 gestellten Anträge eingehen.