Die Gesuchsgegner 1 und 3 sowie die Gesuchsgegnerin 2 durften jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung (der Beschluss datiert vom 24. Juni 2024) aufgrund des Ausgeführten davon ausgehen, dass oberinstanzlich nur noch Rechtsfragen zu entscheiden sind. Ob der Beschluss vom 24. Juni 2024 wie von der Gesuchstellerin beantragt infolge der von ihr gestellten Beweis- und Konfrontationsanträge in Wiedererwägung zu ziehen ist, kann im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens offenbleiben. Über diesen Antrag sowie über die Beweisergänzungsanträge wird, soweit erforderlich, im Hauptverfahren SK 24 61 zu entscheiden sein.