mit der im Beschluss aufgeführten Begründung der Gesuchsgegner 1 und 3 sowie der Gesuchsgegnerin 2 nicht auseinander, stellte nun jedoch weitere Beweisanträge, so namentlich die Einvernahme diverser Personen. Die Gesuchsgegner 1 und 3 sowie die Gesuchsgegnerin 2 durften jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung (der Beschluss datiert vom 24. Juni 2024) aufgrund des Ausgeführten davon ausgehen, dass oberinstanzlich nur noch Rechtsfragen zu entscheiden sind.