So wurde im Beschluss u.a. ausgeführt, dass die Gesuchstellerin den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vorinstanzlich eingestanden habe. Ferner wurde im Beschluss vom 24. Juni 2024 festgehalten, dass die Verteidigung der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 19. Juni 2024 eine «differenzierte juristische Argumentation» in Aussicht gestellt habe und oberinstanzlich keine Beweisergänzungsanträge gestellt habe, weshalb zu schlussfolgern sei, es gehe im Berufungsverfahren ausschliesslich um die Entscheidung von Rechtsfragen. In dieser Schlussfolgerung erblickt die Kammer weder eine krasse Unrichtigkeit noch eine Willkür.