erstinstanzlichen Verfahren unbestritten war. Mit einleuchtender Begründung wurde im Beschluss vom 24. Juni 2024 festgehalten, weshalb das schriftliche Verfahren in Wiedererwägung der prozessleitenden Verfügung vom 16. April 2024 angeordnet wurde. So wurde im Beschluss u.a. ausgeführt, dass die Gesuchstellerin den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vorinstanzlich eingestanden habe.