Verfahren nicht zustimmte und explizit an der Durchführung eines mündlichen Verfahrens festhielt, konnte und musste die Gesuchsgegnerschaft nicht ableiten, die Gesuchstellerin als beschuldigte Person werde im Hauptverfahren Aussagen zu «bisher nicht angesprochenen, aber rechtlich relevanten sachverhaltlichen Fragen» (pag. 75) machen. In Übereinstimmung mit dem Gesuchsgegner 1 erachtet die Kammer das von der Gesuchstellerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2014 vom 11. Juni 2015 E. 1.3.2 nicht als einschlägig, da einerseits keine «Aussage gegen Aussage»-Situation vorliegt und andererseits der Sachverhalt im