406 Abs. 1 StPO einen einfachen verfahrensleitenden Beschluss dar, der im Regelfall nicht anfechtbar ist (E. 14.2 hiervor) und daher keiner Rechtsmittelbelehrung bedurfte. Aus dem Gesagten folgt, dass kein formeller Verfahrensfehler der Gesuchsgegner 1 und 3 sowie der Gesuchsgegnerin 2 ersichtlich ist. Aufgrund der Rügen der Gesuchstellerin ist überdies zu prüfen, ob der Beschluss vom 24. Juni 2024 inhaltlich unzulässig und willkürlich ist. Das Berufungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 406 StPO im konkreten Fall erfüllt sind und, ob der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung mit Art. 6 Ziff.