Das Einverständnis der Parteien wird jedoch bei Art. 406 Abs. 1 StPO gar nicht verlangt, die Kammer durfte daher – sofern die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben sind – die verfahrensleitende Verfügung vom 16. April 2024 in Wiedererwägung ziehen und das schriftliche Verfahren gegen den Willen der Gesuchstellerin anordnen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin stellt die Anordnung nach Art. 406 Abs. 1 StPO einen einfachen verfahrensleitenden Beschluss dar, der im Regelfall nicht anfechtbar ist (E. 14.2 hiervor) und daher keiner Rechtsmittelbelehrung bedurfte.