Wie bereits in E. 14.1 hiervor ausgeführt ist das Berufungsgericht und nicht die Verfahrensleitung zuständig, das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a-e StPO anzuordnen. Die Argumentation der Gesuchstellerin, wonach ihr die Kammer das rechtliche Gehör vor der Beschlussfassung nicht gewährt und damit ihren rechtlichen Gehörsanspruch in krasser Weise verletzt habe, schlägt fehl. Der Kammer war aufgrund der bisherigen Eingaben der Gesuchstellerin bekannt, dass diese nicht mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden ist. Das Einverständnis der Parteien wird jedoch bei Art.