73 ff.). 18.4 Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (Art. 65 Abs. 2 StPO). Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner 1 als Verfahrensleiter zunächst das Einverständnis der Gesuchstellerin zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens einholen wollte und infolge mangelnder Zustimmung das mündliche Verfahren anordnete. Wie bereits in E. 14.1 hiervor ausgeführt ist das Berufungsgericht und nicht die Verfahrensleitung zuständig, das schriftliche Verfahren gestützt auf Art.