Abschliessend argumentierte die Gesuchstellerin, dass die Parallele zum Grundsatz in dubio pro reo auf der Hand liege: Genauso wenig wie bei bloss theoretischen und abstrakten Zweifeln an der Schuld eine Verurteilung nicht in Konflikt mit der Unschuldsvermutung gerate, stünden auch Beteuerungen der Unbefangenheit und der Ergebnisoffenheit als bloss abstrakte und theoretische Zweifel an einem auf objektiven äusserlichen Umständen beruhenden Anschein der Befangenheit nicht entgegen (pag. 73 ff.).