Advokat Dr. B.________ argumentierte weiter, die beiden Gesuchsgegner hätten sich dazu äussern können und ankündigen müssen, dass nun ein mündliches Verfahren durchgeführt werde. Dadurch, dass die Gesuchsgegnerschaft sich diesbezüglich einmal mehr nicht geäussert habe, belege sie den Anschein einer Befangenheit. Abschliessend argumentierte die Gesuchstellerin, dass die Parallele zum Grundsatz in dubio pro reo auf der Hand liege: