Es sei Fakt, dass die Gesuchstellerin über einen Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung verfüge. Die Gesuchstellerin habe an der Durchführung des mündlichen Verfahrens ausdrücklich festgehalten und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie vor der Berufungsinstanz zu bisher nicht angesprochenen, aber rechtlich relevanten sachverhaltlichen Fragen Aussagen machen werde. Gleichermassen Fakt sei, dass die