Der Einwand des Gesuchsgegners 1, wonach das Urteil 6B_939/2014 vom 11. Juni 2015 nicht einschlägig sei, werde dezidiert zurückgewiesen. Der Gesuchsgegner 1 habe in ähnlicher Weise wie der Gesuchsgegner 3 argumentiert und versucht, sich aus dem krassen Widerspruch von Treu und Glauben herauszureden. Es sei Fakt, dass die Gesuchstellerin über einen Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung verfüge.