Dies sei, so die Gesuchstellerin, «natürlich Humbug» (pag. 74). Die Gesuchstellerin führte weiter aus, es sei aufgrund des bereits mit Schreiben vom 8. April 2024 beantragten mündlichen Verfahrens offensichtlich, dass sich die Verteidigung nicht allein damit begnügen wolle, das bisher Relevierte einer differenzierten juristischen Subsumption zuzuführen, sondern evidentermassen auch das Beweisthema als unvollständig releviert ansehe und es daher einer Erweiterung zuführen wolle. Der Einwand des Gesuchsgegners 1, wonach das Urteil 6B_939/2014 vom 11. Juni 2015 nicht einschlägig sei, werde dezidiert zurückgewiesen.