Die Gesuchstellerin brachte replikhalber vor, dass sich der Gesuchsgegner 3 – freilich implizite [sic!] – auf den Standpunkt stelle, der Spruchkörper sei davon ausgegangen, die Gesuchstellerin habe inhaltlich mit Schreiben vom 19. Juni 2024 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragt. Wenn jemand mehr Zeit für die Urteilsberatung zufolge einer in Aussicht gestellten differenzierten juristischen Argumentation beantrage, würde damit inhaltlich die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt. Dies sei, so die Gesuchstellerin, «natürlich Humbug» (pag. 74).