a StPO zielführend erschienen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese verfahrensleitende Anordnung einen Ausstandsgrund zu begründen vermöge. Es werde klargestellt, dass dieser verfahrensleitende Beschluss keinesfalls Ausdruck einer mangelnden Ergebnisoffenheit darstelle (pag. 57). 18.3 Die Gesuchstellerin brachte replikhalber vor, dass sich der Gesuchsgegner 3 – freilich implizite [sic!] – auf den Standpunkt stelle, der Spruchkörper sei davon ausgegangen, die Gesuchstellerin habe inhaltlich mit Schreiben vom 19. Juni 2024 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragt.