55 f.). Der Gesuchsgegner 3 hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2024 fest, dass die Kammermitglieder angesichts des durch die Gesuchstellerin im Verfahren SK 24 61 vor der Vorinstanz eingestandenen Sachverhalts im Rahmen der Verfahrensinstruktion von einem unbestrittenen Sachverhalt ausgehen durften. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die von Advokat Dr. B.________ mit Schreiben vom 19. Juni 2024 angekündigte «differenzierte juristische Argumentation» habe die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO zielführend erschienen.