Vielmehr hätte, so der Gesuchsgegner 1, auch auf die Anordnung einer ergänzenden Einvernahme verzichtet werden können, was dann wiederum so hätte ausgelegt werden können, als wäre die Gesuchstellerin nicht Subjekt im Strafverfahren, sondern bloss Objekt. Praxisgemäss werde entsprechend bei einer mündlichen Berufungsverhandlung jeweils zumindest die beschuldigte Person nochmals kurz einvernommen (pag. 55 f.).