4 der Verfügung vom 16. April 2024 («Anlässlich der Berufungsverhandlung wird die Beschuldigte/Berufungsführerin ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen») darauf zu schliessen, dass der Gesuchsgegner 1 damit zum Ausdruck bringe, die unmittelbare Kenntnis der Aussagen der Gesuchstellerin werde für die Urteilsfällung als notwendig erachtet. Vielmehr hätte, so der Gesuchsgegner 1, auch auf die Anordnung einer ergänzenden Einvernahme verzichtet werden können, was dann wiederum so hätte ausgelegt werden können, als wäre die Gesuchstellerin nicht Subjekt im Strafverfahren, sondern bloss Objekt.