Es sei nicht aufgrund des zweiten Absatzes in Ziff. 4 der Verfügung vom 16. April 2024 («Anlässlich der Berufungsverhandlung wird die Beschuldigte/Berufungsführerin ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen») darauf zu schliessen, dass der Gesuchsgegner 1 damit zum Ausdruck bringe, die unmittelbare Kenntnis der Aussagen der Gesuchstellerin werde für die Urteilsfällung als notwendig erachtet.