Die Gesuchstellerin argumentierte zudem, dass der Beschluss einen Austausch (Beratung) der Gesamtbesetzung über die Vorgehensweise hinsichtlich der Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Juni 2024 unabdingbar gemacht habe, wodurch sich die Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchsgegner 3 die Positionen des Instruktionsrichters (Gesuchsgegner 1) zu eigen gemacht hätten. Vor diesem Hintergrund entstehe der unzerstörbare Anschein, dass die Berufungsinstanz hinsichtlich der für sie tätigen Oberrichter:innen offenkundig nicht gewillt sei, in Ergebnisoffenheit «zu einem Verdikt zu kommen» (pag. 45).