Weiter brachte er vor, dass in der vorliegenden Eingabe vom 3. Juli 2024 etliche Beweisanträge gestellt worden seien, welche die Zulässigkeit einer Wiedererwägung über die angeführte Rechtsprechung hinaus zusätzlich zwingend ausschliessen würden (pag. 28 f.). Die Gesuchstellerin argumentierte zudem, dass der Beschluss einen Austausch (Beratung) der Gesamtbesetzung über die Vorgehensweise hinsichtlich der Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Juni 2024 unabdingbar gemacht habe, wodurch sich die Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchsgegner 3 die Positionen des Instruktionsrichters (Gesuchsgegner 1) zu eigen gemacht hätten.