_ beantragte erneut, es sei ein mündliches Verfahren durchzuführen und die Gesuchstellerin oberinstanzlich zu befragen. Er argumentierte u.a., die vorinstanzliche Befragung der damals unvertretenen Gesuchstellerin sei in Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht unvollständig gewesen. Weiter brachte er vor, dass in der vorliegenden Eingabe vom 3. Juli 2024 etliche Beweisanträge gestellt worden seien, welche die Zulässigkeit einer Wiedererwägung über die angeführte Rechtsprechung hinaus zusätzlich zwingend ausschliessen würden (pag.