Inhaltlich sei der Beschluss vom 24. Juni 2024 genauso unzulässig wie willkürlich. So sei angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2014 vom 11. Juni 2015 E. 1.3.2) klar, dass die mit Verfügung vom 16. April 2024 angeordnete Durchführung des mündlichen Verfahrens nicht hätte in Wiedererwägung gezogen werden dürfen. Advokat Dr. B.________ beantragte erneut, es sei ein mündliches Verfahren durchzuführen und die Gesuchstellerin oberinstanzlich zu befragen.