In formeller Hinsicht sei der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör verweigert worden, womit ihr rechtlicher Gehörsanspruch in krasser Weise verletzt worden sei. Überdies habe die Berufungsinstanz ihren Beschluss nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, obgleich dieser der Beschwerde ans Bundesgericht unterliege, wobei zufolge der formellen Natur des rechtlichen Gehörsanspruchs offenkundig ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG vorliege (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020). Inhaltlich sei der Beschluss vom 24. Juni 2024 genauso unzulässig wie willkürlich.