Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Antrag betreffend die konkrete Dauer der mündlichen Berufungsverhandlung im vorgenannten Beschluss durch das Gesamtgericht abgewiesen, die instruktionsrichterliche Verfügung vom 16. April 2024 betreffend die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in Wiedererwägung gezogen und das schriftliche Verfahren angeordnet worden sei. Die Gesuchstellerin argumentierte, dass ein solches Vorgehen sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht geradezu willkürlich und daher nichtig sei.