Würde die Verfahrensleitung jeweils vor der Verhandlung ihre vorläufigen Überlegungen und Antizipationen den Parteien oder gar nur einer Partei zur Kenntnis bringen, so würde gerade dies auf eine Vorbefassung hinauslaufen und schliesslich Anlass für den Ausstand gegeben. Insofern ist die Argumentation der Gesuchstellerin in sich widersprüchlich, wenn sie argumentiert, der Gesuchsgegner 1 habe infolge mangelnder Ergebnisoffenheit in den Ausstand zu treten, sie gleichzeitig jedoch eine rechtliche Vorbeurteilung oder zumindest die Nennung der rechtlichen Antizipationen verlangt. Die Vorbringen der Gesuchstellerin überzeugen nicht.