Advokat Dr. B.________ scheint diese rechtlichen Überlegungen jedoch unbedingt vorab in Erfahrung bringen zu wollen, indem er argumentiert, es sei nun am Gesuchsgegner 1, seine angeblich bereits erfolgten Antizipationen im Rahmen des beantragten zweiten Schriftenwechsels darzulegen (pag. 17). Würde die Verfahrensleitung jeweils vor der Verhandlung ihre vorläufigen Überlegungen und Antizipationen den Parteien oder gar nur einer Partei zur Kenntnis bringen, so würde gerade dies auf eine Vorbefassung hinauslaufen und schliesslich Anlass für den Ausstand gegeben.