Der Gesuchsgegner 1 erläuterte in seiner zweiten Stellungnahme vom 11. Juli 2024 nicht konkret, welche rechtlichen Argumentationen er bereits antizipiert habe (pag. 55 f.). 17.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensleitung den Parteien im Vorfeld der Berufungsverhandlung ihre rechtlichen Überlegungen nie zur Kenntnis bringt und auch gar nicht bringen kann. Advokat Dr. B._____