Vor diesem Hintergrund nehme es die Gesuchstellerin schon «wunder», welche rechtlichen Argumentationen der Gesuchsgegner 1 und die Berufungsinstanz bereits antizipiert hätten. Es werde nun am Gesuchsgegner 1 sein, seine angeblich bereits erfolgten Antizipationen im Rahmen des beantragten zweiten Schriftenwechsels darzulegen (pag. 16 f.). 17.2 Der Gesuchsgegner 1 erläuterte in seiner zweiten Stellungnahme vom 11. Juli 2024 nicht konkret, welche rechtlichen Argumentationen er bereits antizipiert habe (pag.