Der Gesuchsgegner 1 scheine auf die mögliche Argumentation mit klimaspezifischen Rechtfertigungsgründen anzuspielen. Die Gesuchsstellerin habe gar nicht auf diese Argumentation angespielt, sondern auf eine vom Bundesgericht bisher stets unerwähnt und erst recht ungeprüft gebliebene Argumentation im Kontext der Meinungsäusserungsund Versammlungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund nehme es die Gesuchstellerin schon «wunder», welche rechtlichen Argumentationen der Gesuchsgegner 1 und die Berufungsinstanz bereits antizipiert hätten.