So habe er insbesondere nicht ausgeführt, welche juristischen Überlegungen der Gesuchstellerin er bereits antizipiert habe und nur auf die allgemein bekannte Lehre und Rechtsprechung verwiesen. Die Argumentation, welche die Gesuchstellerin vorzubringen gedenke, sei in der bisher ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE 147 IV 297, nie thematisiert worden. Der Gesuchsgegner 1 scheine auf die mögliche Argumentation mit klimaspezifischen Rechtfertigungsgründen anzuspielen.