Weiter hielt Advokat Dr. B.________ für die Gesuchstellerin fest, dass die Argumente des Gesuchsgegners 1 in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2024 vollumfänglich bestritten würden (pag. 14 ff.). Der Gesuchsgegner 1 habe es verpasst, die Ausführungen der Gesuchstellerin in substantiierter Weise zu bestreiten: So habe er insbesondere nicht ausgeführt, welche juristischen Überlegungen der Gesuchstellerin er bereits antizipiert habe und nur auf die allgemein bekannte Lehre und Rechtsprechung verwiesen.