2023, N 7 zu Art. 84 StPO). Aus dem Gesagten folgt, dass die geplante Verhandlungsdauer keine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 und keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Zweck des Ausstandsverfahrens ist, den Parteien zu ermöglichen, nicht genehme Zwischenentscheide und damit im Ergebnis die Art der Verfahrensführung anzufechten (hierzu E. 13.2).